Landgericht Wuppertal, 2019-02-26, 1 O 287/18

1 O 287/18Kantonsgericht26.02.2019

Regest

§ 1023 Abs. BGB ist nicht anwendbar, wenn nicht die Verlegung auf einen "andere Stelle", sondern die Zustimmung zur Umgestaltung derselben Stelle verlangt wird. Der Berechtigte eines dinglichen Wohnungsrechts muss sich deshalb nicht darauf einlassen, die Flächen, die er zu bewohnen berechtigt ist, zum Zwecke des Umbaus bereitzustellen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 1 O 287/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-26

Aktenzeichen: 1 O 287/18

ECLI: ECLI:DE:LGW:2019:0226.1O287.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: BGB § 1023, BGB § 1092

Leitsätze

§ 1023 Abs. BGB ist nicht anwendbar, wenn nicht die Verlegung auf einen "andere Stelle", sondern die Zustimmung zur Umgestaltung derselben Stelle verlangt wird. Der Berechtigte eines dinglichen Wohnungsrechts muss sich deshalb nicht darauf einlassen, die Flächen, die er zu bewohnen berechtigt ist, zum Zwecke des Umbaus bereitzustellen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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