9 T 63/19•Landgericht Wuppertal, 2019-07-02, 9 T 63/19
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 9 T 63/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-07-02
Aktenzeichen: 9 T 63/19
ECLI: ECLI:DE:LGW:2019:0702.9T63.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Das Landgericht Wuppertal erklärt sich für unzuständig. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist hinsichtlich des aus dem Verfahren VG Düsseldorf, 5 L 1651/17, herrührenden Kostenansatzes nicht eröffnet.Die Sache wird dem Bundesgerichtshof mit der Bitte um Bestimmung der Zuständigkeit analog § 36 I Nr. 6 ZPO vorgelegt.
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