3 O 22/19•Landgericht Wuppertal, 2019-07-31, 3 O 22/19
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 3 O 22/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-07-31
Aktenzeichen: 3 O 22/19
ECLI: ECLI:DE:LGW:2019:0731.3O22.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. xxxx über nominal 27.134,80 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 07.10.2018 kein Anspruch mehr auf Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.239,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe der Fahrzeugs Hyundai i40 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer #### nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Hyundai i40 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer #### im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 691,33 EUR freizustellen.
Auf die Hilfswiderklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, Wertersatz für eine bei Rückgabe vorhandene Verschlechterung des PKW Hyundai i40, Fahrzeugidentifikationsnummer ####, an die Beklagte zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 6/7 und der Kläger zu 1/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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