16 T 324/18, 16 T 363/181•Landgericht Wuppertal, 2019-08-16, 16 T 324/18, 16 T 363/181
Landgericht Wuppertal, 2019-08-16, 16 T 324/18, 16 T 363/181
16 T 324/18, 16 T 363/181Kantonsgericht16.08.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 16 T 324/18, 16 T 363/181 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-08-16
Aktenzeichen: 16 T 324/18, 16 T 363/181
ECLI: ECLI:DE:LGW:2019:0816.16T324.18.16T363.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger vom 07.08.2018 wird die Ablehnung einer privilegierten Vollstreckung nach § 850d ZPO in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Velbert vom 26.07.2018 (Az. 15 M 1291/18) und die Nichtabhilfeentscheidung vom 09.08.2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer - über den Antrag der Gläubiger auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das Amtsgericht Velbert unter Berücksichtigung des § 850d ZPO zurückverwiesen.
Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Velbert vom 08.10.2018 betreffend eines Widerspruchs des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26.07.2018 wird aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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