Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
9 S 208/19•Landgericht Wuppertal, 2020-04-30, 9 S 208/19
9 S 208/19Kantonsgericht30.04.2020
Bei der ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietvertrages nach § 573 BGB a) kann zur Begründung i.S.v. § 573 III 1 BGB auf vorangegangene schriftliche Abmahnungen Bezug genommen werden; b) sind die abgemahnten Vorfälle nicht wegen der Tatsache der Abmahnung zur Begründung des „berechtigten Interesses“ an der Kündigung verbraucht.
Entscheidungsdatum: 2020-04-30
Aktenzeichen: 9 S 208/19
ECLI: ECLI:DE:LGW:2020:0430.9S208.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Bei der ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietvertrages nach § 573 BGB
a)
kann zur Begründung i.S.v. § 573 III 1 BGB auf vorangegangene schriftliche Abmahnungen Bezug genommen werden;
b)
sind die abgemahnten Vorfälle nicht wegen der Tatsache der Abmahnung zur Begründung des „berechtigten Interesses“ an der Kündigung verbraucht.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann, 25 C 61/19, vom 14.11.2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.07.2020 eingeräumt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.