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16 T 61/20•Landgericht Wuppertal, 2020-05-07, 16 T 61/20
16 T 61/20Kantonsgericht07.05.2020
Wird das Insolvenzeröffnungsverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt, hat in die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO auch die Wertung des § 14 Abs. 3 InsO einzufließen.
Entscheidungsdatum: 2020-05-07
Aktenzeichen: 16 T 61/20
ECLI: ECLI:DE:LGW:2020:0507.16T61.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilkammer
Normen: §§ 4, 14 Abs. 3 InsO, 91a ZPO
Wird das Insolvenzeröffnungsverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt, hat in die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO auch die Wertung des § 14 Abs. 3 InsO einzufließen.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 04.02.2020 (145 IN 494/19) dahingehend abgeändert, dass der Schuldner die Kosten des Verfahrens (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) zu tragen hat.
Der Beschwerdewert wird auf „bis 3.000,00 Euro“ festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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