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2 O 29/20•Landgericht Wuppertal, 2022-09-05, 2 O 29/20
Entscheidungsdatum: 2022-09-05
Aktenzeichen: 2 O 29/20
ECLI: ECLI:DE:LGW:2022:0905.2.160O29.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: BGB § 839 Abs. 1, GG Art. 34
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Nebenintervention. Diese trägt seine Streithelferin selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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