L 6 V 111/94•Landessozialgericht NRW, 1996-01-30, L 6 V 111/94
Landessozialgericht NRW, 1996-01-30, L 6 V 111/94
L 6 V 111/94Sozialversicherungsgericht30.01.1996
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 6 V 111/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-01-30
Aktenzeichen: L 6 V 111/94
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:1996:0130.L6V111.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29. April 1994 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 25. September 1989, 28. Februar 1991 und 05. Juli 1994 verurteilt, die Bescheide vom 07. April und 04. September 1981 zurückzunehmen und der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Januar 1984 bis zum 31. Januar 1988 Grundrente nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. und Berufsschadensausgleich unter Zugrundelegung des Durchschnittseinkommens der Leistungsgruppe 2 eines Arbeiters in der gesamten Industrie als Vergleichseinkommen für ihren verstorbenen Ehemann zu gewähren. Der Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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