L 2 Kn 38/95•Landessozialgericht NRW, 1996-04-18, L 2 Kn 38/95
Landessozialgericht NRW, 1996-04-18, L 2 Kn 38/95
L 2 Kn 38/95Sozialversicherungsgericht18.04.1996
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 2 Kn 38/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-04-18
Aktenzeichen: L 2 Kn 38/95
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:1996:0418.L2KN38.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 20. Februar 1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kläger die Kosten des Lesesprechgeräts trägt, soweit dieses als PC nutzbar ist und die Kosten auf diese Funktion entfallen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch aus dem zweiten Rechtszug. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.