L 9 Ar 91/96•Landessozialgericht NRW, 1997-09-11, L 9 Ar 91/96
Landessozialgericht NRW, 1997-09-11, L 9 Ar 91/96
L 9 Ar 91/96Sozialversicherungsgericht11.09.1997
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 Ar 91/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-09-11
Aktenzeichen: L 9 Ar 91/96
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:1997:0911.L9AR91.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23. Februar 1996 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 1993 sowie der Bescheide vom 02. Dezember 1993, 14. Januar 1994, 29. Juli 1994, 17. Dezember 1994, 12. Januar 1995, 14. März 1995 und 28. November 1995 verurteilt, dem Kläger ab 08. Dezember 1992 höheres Arbeitslosengeld und ab 06. August 1994 höhere Anschlußarbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 1/2 Stunden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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