L 3 RA 21/98•Landessozialgericht NRW, 1998-11-20, L 3 RA 21/98
Landessozialgericht NRW, 1998-11-20, L 3 RA 21/98
L 3 RA 21/98Sozialversicherungsgericht20.11.1998
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 3 RA 21/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-11-20
Aktenzeichen: L 3 RA 21/98
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:1998:1120.L3RA21.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.03.1998 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.08.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1997 verurteilt, den Bescheid vom 20.12.1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.03.1992 aufzuheben und das Altersruhegeld nach den Vorschriften des AVG zu bewilligen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge trägt die Beklagten. Die Revision wird zugelassen.
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