L 17 U 302/98•Landessozialgericht NRW, 1999-03-24, L 17 U 302/98
Landessozialgericht NRW, 1999-03-24, L 17 U 302/98
L 17 U 302/98Sozialversicherungsgericht24.03.1999
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 17 U 302/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-03-24
Aktenzeichen: L 17 U 302/98
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:1999:0324.L17U302.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Senat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19. Oktober 1998 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat 1.000,-- DM an die Landeskasse zu zahlen und der Beklagten 35,-- DM zu erstatten. Ansonsten sind Kosten nicht zu erstatten.
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