L 2 (16) KN 37/98 KR•Landessozialgericht NRW, 2000-01-27, L 2 (16) KN 37/98 KR
Landessozialgericht NRW, 2000-01-27, L 2 (16) KN 37/98 KR
L 2 (16) KN 37/98 KRSozialversicherungsgericht27.01.2000
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 2 (16) KN 37/98 KR — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-01-27
Aktenzeichen: L 2 (16) KN 37/98 KR
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2000:0127.L2.16KN37.98KR.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 12.02.1998 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 23.09.1996 und 13.01.1997 verurteilt, vom 27.08.1996 bis 18.03.1997 und ab 01.07.1997 bis zum 30.06.1999 für die Dauer der beruflichen Reha-Maßnahme beim Berufsförderungswerk E. Fahrtkosten der Familienheimfahrten i.H.v. 0,38 DM pro km zu zahlen, soweit es dem Kläger wegen des Unterrichtsendes nicht mehr möglich gewesen ist, den Bahnhof Rxxxxxxxxx an Freitagen bis 12.20 Uhr zu erreichen. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
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