L 12 (13) AL 98/97•Landessozialgericht NRW, 2000-02-23, L 12 (13) AL 98/97
Landessozialgericht NRW, 2000-02-23, L 12 (13) AL 98/97
L 12 (13) AL 98/97Sozialversicherungsgericht23.02.2000
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 12 (13) AL 98/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-02-23
Aktenzeichen: L 12 (13) AL 98/97
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2000:0223.L12.13AL98.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.10.1997 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.01.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.1995 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 04.02. bis 05.10.1995 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im übrigen werden die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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