L 3 RJ 141/98•Landessozialgericht NRW, 2000-03-17, L 3 RJ 141/98
Landessozialgericht NRW, 2000-03-17, L 3 RJ 141/98
L 3 RJ 141/98Sozialversicherungsgericht17.03.2000
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 3 RJ 141/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-03-17
Aktenzeichen: L 3 RJ 141/98
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2000:0317.L3RJ141.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.04.1998 wird geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 10.10.1996 und 17.10.1996 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27.05.1997 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.04.1995 bis zum 30.06.1996 Witwerrente ohne Anrechnung der Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag "Soziale Sicherung" vom 31.08.1971 als Einkommen zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen; im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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