L 14 RA 23/98•Landessozialgericht NRW, 2000-04-14, L 14 RA 23/98
Landessozialgericht NRW, 2000-04-14, L 14 RA 23/98
L 14 RA 23/98Sozialversicherungsgericht14.04.2000
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 14 RA 23/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-04-14
Aktenzeichen: L 14 RA 23/98
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2000:0414.L14RA23.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28. April 1998 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.01.1995 und des Widerspruchsbescheides vom 20.04.1995 verurteilt, bei der Klägerin ab dem 28.02.1999 Erwerbsunfähigkeit auf Dauer anzunehmen und ihr die entsprechenden Leistungen ab dem 01.03.1999 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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