L 16 AR 1/00•Landessozialgericht NRW, 2000-04-27, L 16 AR 1/00
Landessozialgericht NRW, 2000-04-27, L 16 AR 1/00
L 16 AR 1/00Sozialversicherungsgericht27.04.2000
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 16 AR 1/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-04-27
Aktenzeichen: L 16 AR 1/00
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2000:0427.L16AR1.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Senat
Tenor
Das Begehren des Antragstellers, die Satzung der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1989 in Teilen für nichtig zu erklären, wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Antragsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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