L 14 RJ 141/99•Landessozialgericht NRW, 2000-12-08, L 14 RJ 141/99
Landessozialgericht NRW, 2000-12-08, L 14 RJ 141/99
L 14 RJ 141/99Sozialversicherungsgericht08.12.2000
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 14 RJ 141/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-12-08
Aktenzeichen: L 14 RJ 141/99
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2000:1208.L14RJ141.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.06.1999 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.1998 verurteilt, die Zeit vom 24.11.1975 bis 29.10.1979 als Beitragszeit vorzumerken. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.
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