L 5 KR 155/00•Landessozialgericht NRW, 2000-12-19, L 5 KR 155/00
Landessozialgericht NRW, 2000-12-19, L 5 KR 155/00
L 5 KR 155/00Sozialversicherungsgericht19.12.2000
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 5 KR 155/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-12-19
Aktenzeichen: L 5 KR 155/00
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2000:1219.L5KR155.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25.07.2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.05.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.1999 verurteilt, der Klägerin über den 07.05.1999 hinaus bis zum 04.03.2000 Krankengeld unter Anrechnung der für dieselbe Zeit erhaltenen Leistungen wegen Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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