L 12 AL 246/99•Landessozialgericht NRW, 2001-01-10, L 12 AL 246/99
Landessozialgericht NRW, 2001-01-10, L 12 AL 246/99
L 12 AL 246/99Sozialversicherungsgericht10.01.2001
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 12 AL 246/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-01-10
Aktenzeichen: L 12 AL 246/99
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2001:0110.L12AL246.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05. November 1999 geändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, das wohlverstandene Interesse des Beigeladenen an der Abtretung der Arbeitslosenhilfe vom 28. Februar 1997 in Höhe von 412,00 DM monatlich an die Klägerin nach Abzug des Anspruchs auf Wohngeld - soweit bekannt - des Beigeladenen festzustellen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Beigeladenen in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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