L 5 KR 50/00•Landessozialgericht NRW, 2001-02-06, L 5 KR 50/00
Landessozialgericht NRW, 2001-02-06, L 5 KR 50/00
L 5 KR 50/00Sozialversicherungsgericht06.02.2001
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 5 KR 50/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-02-06
Aktenzeichen: L 5 KR 50/00
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2001:0206.L5KR50.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 03.11.1999 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 21.06.1999 und 30.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.1999 verurteilt, dem Kläger die im Jahre 1999 geleisteten Eigenanteile in Höhe von 311,91 DM zu erstatten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
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