L 3 B 1/01 P ER•Landessozialgericht NRW, 2001-04-05, L 3 B 1/01 P ER
Landessozialgericht NRW, 2001-04-05, L 3 B 1/01 P ER
L 3 B 1/01 P ERSozialversicherungsgericht05.04.2001
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 3 B 1/01 P ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-04-05
Aktenzeichen: L 3 B 1/01 P ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2001:0405.L3B1.01P.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
- Der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 22.12.2000 wird geändert. 2.Der Antragsgegner zu 1) wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit vom 15.10.2000 bis 31.12.2000 Pflegewohngeld in Höhe von 37,50 DM zuzüglich 2,20 DM Einbettzimmerzuschlag pro Tag für diejenigen Heimbewohner zu leisten, die bis zum 14.10.2000 Pflegewohngeld in der Einrichtung in der H ... erhalten haben. 3.Der Antragsgegner zu 2) wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 30.04.2001 Pflegewohngeld in Höhe von 37,50 DM zuzüglich 2,20 DM Einbettzimmerzuschlag pro Tag für die unter Ziffer 2. beschriebenen Heimbewohner zu leisten, soweit diese Personen vor Heimaufnahme ihren Wohnsitz im Kreis A ... gehabt haben.
- Der Antragsgegner zu 1) wird verpflichtet, im Rahmen der gesonderten Berechnung der Investitionskosten anzuerkennen, dass die Antragstellerin berechtigt ist, den unter Ziffern 1) und 2) genannten Heimbewohnern ab 15.10.2000 bis zum 30.04.2001 pro Tag 37,50 DM zuzüglich 2,20 DM Einbettzimmerzuschlag für die betriebsnotwendigen Investitionskosten in Rechnung zu stellen.
- Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 6.Die Antragsgegner zu 1) und 2) tragen die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zur Hälfte.
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