L 16 B 57/01 KR ER•Landessozialgericht NRW, 2001-12-18, L 16 B 57/01 KR ER
Landessozialgericht NRW, 2001-12-18, L 16 B 57/01 KR ER
L 16 B 57/01 KR ERSozialversicherungsgericht18.12.2001
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 16 B 57/01 KR ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-12-18
Aktenzeichen: L 16 B 57/01 KR ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2001:1218.L16B57.01KR.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17. September 2001 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, vorläufig bis zum 30.06.2002 die von der Antragstellerin aufgrund des zwischen den Beteiligten am 11.01.1999 geschlossenen Versorgungsvertrages nach §§ 132, 132a SGB V den Versicherten der Antragsgegnerin erbrachten Leistungen entsprechend der Vergütungsvereinbarung zu dem genannten Vertrag zu vergüten. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu erstatten.
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