L 9 AL 103/00•Landessozialgericht NRW, 2002-04-11, L 9 AL 103/00
Landessozialgericht NRW, 2002-04-11, L 9 AL 103/00
L 9 AL 103/00Sozialversicherungsgericht11.04.2002
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 AL 103/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-04-11
Aktenzeichen: L 9 AL 103/00
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2002:0411.L9AL103.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 07. Juni 2000 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. März 1998 verurteilt, der Klägerin auch die für die Zeit vom 01. Januar 1987 bis 31. Dezember 1992 entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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