L 16 KR 57/01•Landessozialgericht NRW, 2002-06-06, L 16 KR 57/01
Landessozialgericht NRW, 2002-06-06, L 16 KR 57/01
L 16 KR 57/01Sozialversicherungsgericht06.06.2002
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 16 KR 57/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-06-06
Aktenzeichen: L 16 KR 57/01
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2002:0606.L16KR57.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Senat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13. Februar 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass außergerichtliche Kosten des ersten Rechtszuges nicht zu erstatten sind. Kosten des Berufungsverfahrens sind ebenfalls nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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