L 7 SB 193/00 (2)•Landessozialgericht NRW, 2002-07-10, L 7 SB 193/00 (2)
Landessozialgericht NRW, 2002-07-10, L 7 SB 193/00 (2)
L 7 SB 193/00 (2)Sozialversicherungsgericht10.07.2002
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 SB 193/00 (2) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-07-10
Aktenzeichen: L 7 SB 193/00 (2)
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2002:0710.L7SB193.00.2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Das schriftliche Urteil vom 06.06.2002 wird hinsichtlich der Urteilsformel wie folgt berichtigt:
"Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.11.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen." Der letzte Satz der Entscheidungsgründe lautet: "Die Revision wird zugelassen."
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