Landessozialgericht NRW, 2002-07-17, L 8 RJ 16/01

L 8 RJ 16/01Sozialversicherungsgericht17.07.2002

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 RJ 16/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-07-17

Aktenzeichen: L 8 RJ 16/01

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2002:0717.L8RJ16.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.12.2000 geändert. Die Beklagte wird ihrem Teilanerkenntnis gemäß unter Änderung des Bescheides vom 13.11.1992 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.06.1993 verurteilt, der Klägerin unter Anerkennung von Beitragszeiten im Ghetto S ... für den Zeitraum Februar 1941 bis Mai 1942 sowie Ersatzzeiten wegen Verfolgung von Oktober 1939 bis Januar 1941 und von Juni 1942 bis August 1945 Altersruhegeld auf den am 27.12.1989 gestellten Antrag, ggf. nach erfolgter Nachentrichtung von Beiträgen, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das gesamte Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Soweit die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt worden ist, wird nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 313b Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) auf die Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe verzichtet.

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