L 8 RJ 5/99•Landessozialgericht NRW, 2002-08-28, L 8 RJ 5/99
Landessozialgericht NRW, 2002-08-28, L 8 RJ 5/99
L 8 RJ 5/99Sozialversicherungsgericht28.08.2002
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 RJ 5/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-08-28
Aktenzeichen: L 8 RJ 5/99
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2002:0828.L8RJ5.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.12.1998 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30.09.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.1995 verurteilt, der Klägerin Altersruhegeld ab dem 01.01.1988 unter Anrechnung einer glaubhaft gemachten Beitragszeit vom 21.12.1936 bis 31.12.1941 sowie einer Ersatzzeit vom 01.11.1939 bis zum 08.05.1945 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.
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