L 8 RA 55/00•Landessozialgericht NRW, 2002-10-23, L 8 RA 55/00
Landessozialgericht NRW, 2002-10-23, L 8 RA 55/00
L 8 RA 55/00Sozialversicherungsgericht23.10.2002
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 RA 55/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-10-23
Aktenzeichen: L 8 RA 55/00
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2002:1023.L8RA55.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 02.08.2000 geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 26.09.1995, 16.08.1996, 29.05.1996 und 08.08.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.1997 sowie die Bescheide vom 05.05.1999 und 30.10.2000 werden insoweit aufgehoben, als die Beklagte von der Klägerin Beiträge für die Zeit bis zum 30.09.1995 fordert. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen, und die Klagen gegen die Bescheide vom 30.10.2000 und vom 26.11.2001 werden abgewiesen. Die Beklagte trägt ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das gesamte Verfahren. Die Revision wird zugelassen.
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