L 8 RA 1/02•Landessozialgericht NRW, 2002-10-30, L 8 RA 1/02
Landessozialgericht NRW, 2002-10-30, L 8 RA 1/02
L 8 RA 1/02Sozialversicherungsgericht30.10.2002
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 RA 1/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-10-30
Aktenzeichen: L 8 RA 1/02
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2002:1030.L8RA1.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich der Anrechnung von Zeiten des Kindererziehungsurlaubs in Polen vom 15.11.1953 bis 31.01.1955 und vom 29.09.1957 bis 07.11.1958 sowie von Zeiten der Pflege von Angehörigen vom 01.01.1991 bis 31.03.1995 durch Klagerücknahme beendet ist. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05.12.2001 zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.