L 16 KR 37/96•Landessozialgericht NRW, 2003-07-24, L 16 KR 37/96
Landessozialgericht NRW, 2003-07-24, L 16 KR 37/96
L 16 KR 37/96Sozialversicherungsgericht24.07.2003
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 16 KR 37/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-24
Aktenzeichen: L 16 KR 37/96
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2003:0724.L16KR37.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Senat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19. Dezember 1995 wird unter folgender Neufassung des Tenors zurückgewiesen: Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 04. März 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1994 verurteilt, an die Klägerin weitere 134.667,54 DM (= 68.854,17 Euro) zu zahlen. Die Beklagte trägt die der Beigeladenen zu 1) entstandenen außer- gerichtlichen Kosten im zweiten Rechtszug. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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