L 11 KA 155/02•Landessozialgericht NRW, 2003-12-03, L 11 KA 155/02
Landessozialgericht NRW, 2003-12-03, L 11 KA 155/02
L 11 KA 155/02Sozialversicherungsgericht03.12.2003
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 11 KA 155/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-03
Aktenzeichen: L 11 KA 155/02
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2003:1203.L11KA155.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.08.2002 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 16.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2000 verpflichtet, über die Honorarminderung wegen Fallzahlzuwachsbegrenzung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates zu entscheiden. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu einem Drittel. Die Revision wird nicht zugelassen.
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