L 5 KR 23/03•Landessozialgericht NRW, 2003-12-04, L 5 KR 23/03
Landessozialgericht NRW, 2003-12-04, L 5 KR 23/03
L 5 KR 23/03Sozialversicherungsgericht04.12.2003
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 5 KR 23/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-04
Aktenzeichen: L 5 KR 23/03
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2003:1204.L5KR23.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.01.2003 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 08.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2002 verurteilt, die Klägerin von den Kosten der selbstbeschafften häuslichen Krankenpflege für die Zeit vom 01.04.2002 bis zum 30.06.2002 in Höhe von 1.563,38 Euro freizustellen. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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