Landessozialgericht NRW, 2004-05-11, L 18 KN 69/03

L 18 KN 69/03Sozialversicherungsgericht11.05.2004

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 18 KN 69/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-05-11

Aktenzeichen: L 18 KN 69/03

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2004:0511.L18KN69.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Senat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.04.2003 wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden als Verschuldungskosten anteilige Gerichtshaltungskosten in Höhe von 500,00 Euro auferlegt. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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