L 16 B 15/04 KR ER•Landessozialgericht NRW, 2004-05-24, L 16 B 15/04 KR ER
Landessozialgericht NRW, 2004-05-24, L 16 B 15/04 KR ER
L 16 B 15/04 KR ERSozialversicherungsgericht24.05.2004
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 16 B 15/04 KR ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-05-24
Aktenzeichen: L 16 B 15/04 KR ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2004:0524.L16B15.04KR.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gewährende Beschluss des SG Detmold vom 29. Januar 2004 aufgehoben, nachdem das SG der Beschwerde nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 10.3.2004). Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, daß er berechtigt war, die Mitgliedschaft zur Antragsgegnerin zum 31.12.2003 zu kündigen, wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
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