L 16 B 22/04 KR ER•Landessozialgericht NRW, 2004-05-28, L 16 B 22/04 KR ER
Landessozialgericht NRW, 2004-05-28, L 16 B 22/04 KR ER
L 16 B 22/04 KR ERSozialversicherungsgericht28.05.2004
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 16 B 22/04 KR ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-05-28
Aktenzeichen: L 16 B 22/04 KR ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2004:0528.L16B22.04KR.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Tenor
Der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29.04.2004 wird der Entscheidungsausspruch (Zweiter Absatz; zur Kostentragung) auf Seite 1 wie folgt berichtigt: Gestrichen wird: "Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen." Richtig eingefügt wird: "Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen." Des weiteren wird auf Seite 9, dritter Absatz, Satz 2 wie folgt berichtigt: Gestrichen wird das Wort "Kläger". Richtig eingefügt wird das Wort "Antragsteller".
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.