L 5 B 2/04 KR ER•Landessozialgericht NRW, 2004-07-01, L 5 B 2/04 KR ER
Landessozialgericht NRW, 2004-07-01, L 5 B 2/04 KR ER
L 5 B 2/04 KR ERSozialversicherungsgericht01.07.2004
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 5 B 2/04 KR ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-07-01
Aktenzeichen: L 5 B 2/04 KR ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2004:0701.L5B2.04KR.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.12.2003 insoweit geändert, als die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 10.12.2002 und 18.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2003 nur insoweit angeordnet wird, als die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 10.12.2002 eine Beitragsforderung von mehr als 197.137,20 Euro festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt 54 %, die Antragsgegnerin 46 % der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 145.501,52 Euro festgesetzt.
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