L 16 B 34/04 KR ER•Landessozialgericht NRW, 2004-07-12, L 16 B 34/04 KR ER
Landessozialgericht NRW, 2004-07-12, L 16 B 34/04 KR ER
L 16 B 34/04 KR ERSozialversicherungsgericht12.07.2004
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 16 B 34/04 KR ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-07-12
Aktenzeichen: L 16 B 34/04 KR ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2004:0712.L16B34.04KR.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Tenor
- Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07.04.2004, mit dem die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt hat, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 40.000 Euro festgesetzt (L 16 B 34/04 KR ER)
- Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den (Streitwert-) Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07.04.2004 wird der Streitwert auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 40.000 Euro festgesetzt (S 8 KR 32/04 ER = L 16 B 37/04 KR ER).
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