L 5 KR 13/03•Landessozialgericht NRW, 2004-07-19, L 5 KR 13/03
Landessozialgericht NRW, 2004-07-19, L 5 KR 13/03
L 5 KR 13/03Sozialversicherungsgericht19.07.2004
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 5 KR 13/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-07-19
Aktenzeichen: L 5 KR 13/03
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2004:0719.L5KR13.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Dortmund vom 28.11.2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird: Der Bescheid vom 24.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2000 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger ab dem 01.11.2000 häusliche Krankenpflege im Umfang von 9,5 Stunden täglich zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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