L 16 B 64/04 KR ER•Landessozialgericht NRW, 2004-07-27, L 16 B 64/04 KR ER
Landessozialgericht NRW, 2004-07-27, L 16 B 64/04 KR ER
L 16 B 64/04 KR ERSozialversicherungsgericht27.07.2004
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 16 B 64/04 KR ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-07-27
Aktenzeichen: L 16 B 64/04 KR ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2004:0727.L16B64.04KR.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Tenor
zu L 16 B 64/04 KR ER Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 21.06.2004 - Az.: S 26 KR 586/04 ER - wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits über den einstweiligen Rechtsschutz in der Beschwerdeinstanz ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners für das Verfahren der Vollstreckungsaussetzung.
zu L 16 B 87/04 KR ER Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des SG Köln vom 30.06.2004 wird als unzulässig verworfen. Auch insoweit trägt die Beschwerdeführerin die dem Beschwerdegegner entstandenen Kosten des Aussetzungsverfahrens.
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