Landessozialgericht NRW, 2004-08-24, L 16 KR 178/04

L 16 KR 178/04Sozialversicherungsgericht24.08.2004

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 16 KR 178/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-08-24

Aktenzeichen: L 16 KR 178/04

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2004:0824.L16KR178.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Senat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Dortmund vom 25. März 2004 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Antrag des Klägers vom 12./17.8.2004, ihm für das Verfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren, wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 17.342,24 EURO festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

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