L 8 RA 58/03•Landessozialgericht NRW, 2004-10-13, L 8 RA 58/03
Landessozialgericht NRW, 2004-10-13, L 8 RA 58/03
L 8 RA 58/03Sozialversicherungsgericht13.10.2004
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 RA 58/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-10-13
Aktenzeichen: L 8 RA 58/03
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2004:1013.L8RA58.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 08.08.2003 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 29.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2003 verurteilt, den Bescheid vom 12.02.2001 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin unbegrenzte Hinterbliebenenrente gem. § 22 b Abs. 1 FRG a. F. bis maximal 40 Entgeltpunkte nach § 22 b Abs. 3 FRG für beide Rentenleistungen vom 13.05.2000 bis 31.07.2004 unter Beachtung etwaiger Erstattungsansprüche Dritter zu gewähren. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
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