L 8 RJ 107/04•Landessozialgericht NRW, 2004-10-13, L 8 RJ 107/04
Landessozialgericht NRW, 2004-10-13, L 8 RJ 107/04
L 8 RJ 107/04Sozialversicherungsgericht13.10.2004
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 RJ 107/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-10-13
Aktenzeichen: L 8 RJ 107/04
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2004:1013.L8RJ107.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.08.2004 geändert und der Tenor wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 23.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2003 verurteilt, die Bescheide vom 26.06.1997, 29.06.2000 und 14.09.2000 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin unbegrenzte Hinterbliebenenrente gemäß § 22 b Abs. 1 FRG a. F. bis maximal insgesamt 40 Entgeltpunkte nach § 22 b Abs. 3 FRG für beide Rentenleistungen vom 01.01.1996 bis 31.07.2004 zu gewähren und unter Berücksichtigung etwaiger Erstattungsansprüche Dritter auszuzahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird zugelassen.
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