L 17 U 287/00•Landessozialgericht NRW, 2005-01-26, L 17 U 287/00
Landessozialgericht NRW, 2005-01-26, L 17 U 287/00
L 17 U 287/00Sozialversicherungsgericht26.01.2005
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 17 U 287/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-01-26
Aktenzeichen: L 17 U 287/00
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2005:0126.L17U287.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 29. September 2000 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 21. Mai 1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2000 verurteilt, dem Kläger wegen des als Folge des Arbeitsunfalls vom 23. April 1996 anzusehenden ischämischen Hirninfarktes der Stammganglien mit daraus resultierender Hemiparese links Entschädigungsleistungen zu gewähren. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu tragen.
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