L 9 B 6/05 SO ER•Landessozialgericht NRW, 2005-04-21, L 9 B 6/05 SO ER
Landessozialgericht NRW, 2005-04-21, L 9 B 6/05 SO ER
L 9 B 6/05 SO ERSozialversicherungsgericht21.04.2005
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 B 6/05 SO ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-04-21
Aktenzeichen: L 9 B 6/05 SO ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2005:0421.L9B6.05SO.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller zu 2) ab 10. Februar 2005 monatlich laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 208,- Euro bis 31. Mai 2005 vorläufig zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.