L 11 (16) KR 181/02•Landessozialgericht NRW, 2005-04-27, L 11 (16) KR 181/02
Landessozialgericht NRW, 2005-04-27, L 11 (16) KR 181/02
L 11 (16) KR 181/02Sozialversicherungsgericht27.04.2005
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 11 (16) KR 181/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-27
Aktenzeichen: L 11 (16) KR 181/02
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2005:0427.L11.16KR181.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 10.07.2002 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 20.07.2000 und 10.10.2000 verurteilt, die Klägerin von Ansprüchen der B-Versicherung in Höhe von 47.799,35 EUR wegen häuslicher Krankenpflege während der Berufsausbildung freizustellen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.