L 9 B 2/05 AY ER•Landessozialgericht NRW, 2005-05-02, L 9 B 2/05 AY ER
Landessozialgericht NRW, 2005-05-02, L 9 B 2/05 AY ER
L 9 B 2/05 AY ERSozialversicherungsgericht02.05.2005
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 B 2/05 AY ER — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-05-02
Aktenzeichen: L 9 B 2/05 AY ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2005:0502.L9B2.05AY.ER.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit ab 18.01.2005 bis einschließlich 31.05.2005 Leistungen nach § 2 Abs 1 Asylbewerberleistungsgesetz zu zahlen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
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