L 4 RJ 58/04•Landessozialgericht NRW, 2005-06-03, L 4 RJ 58/04
Landessozialgericht NRW, 2005-06-03, L 4 RJ 58/04
L 4 RJ 58/04Sozialversicherungsgericht03.06.2005
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 4 RJ 58/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-06-03
Aktenzeichen: L 4 RJ 58/04
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2005:0603.L4RJ58.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.05.2004 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 25.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2002 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.02.1997 bis 28.02.2003 gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI in der Rentenversicherung versicherungspflichtig war. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
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