L 3 RJ 111/04•Landessozialgericht NRW, 2005-07-25, L 3 RJ 111/04
Landessozialgericht NRW, 2005-07-25, L 3 RJ 111/04
L 3 RJ 111/04Sozialversicherungsgericht25.07.2005
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 3 RJ 111/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-25
Aktenzeichen: L 3 RJ 111/04
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2005:0725.L3RJ111.04.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.10.2004 abgeändert. Der Bescheid vom 03.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2002 wird aufgehoben, soweit die Bewilligung des vorgezogenen Altersruhegeldes über den 31.12.2000 hinaus aufgehoben und ein Betrag in Höhe von mehr als 9.147,18 EUR erstattet verlangt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/2. Die Revision wird nicht zugelassen.
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