L 20 B 5/05 SO ER•Landessozialgericht NRW, 2005-08-03, L 20 B 5/05 SO ER
Landessozialgericht NRW, 2005-08-03, L 20 B 5/05 SO ER
L 20 B 5/05 SO ERSozialversicherungsgericht03.08.2005
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 B 5/05 SO ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-08-03
Aktenzeichen: L 20 B 5/05 SO ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2005:0803.L20B5.05SO.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
- Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.06.2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen in Höhe des Regelsatzes zzgl. Kosten der Unterkunft nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe (SGB XII) von der Antragstellung am 23.05.2005 bis einschließlich August 2005 vorläufig zu bewilligen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
- Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D aus E bewilligt.
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